Vereinssatzung

Vereinssatzung

des FC-1920 Thüngen e.V. in Thüngen
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Fußball-Club 1920 Thüngen e.V., mit Sitz in Thüngen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sport- und Turnwesens, insbesondere das Fußballspiel.
Förderung der Jugend, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Faschings und Karnevals
sowie die Förderung kulturellen Brauchtums.
Erreichung des Vereinszweckes:
a) Abhaltung von geordneten Sport-, Turn- und Spielübungen für Schüler, Jugendliche und
Erwachsene,
b) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, verwirklicht durch Faschingsumzüge,
Prunksitzungen und Theateraufführungen.
c) Schaffung geeigneter Anlagen zur Durchführung des Sport-, Turn- und Spielbetriebes,
d) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen,
e) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Organisatoren,
f) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband e.V.
Mitgliedschaft:
§ 1
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus
rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
§ 2
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern.
§ 3
Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechtes werden, der das

18. Lebensjahr vollendet hat. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen
sportlich oder turnerisch betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die in keiner Abteilung aktiv
tätig sind. Jugendliche unter 18 Jahre werden in besonderen Abteilungen zusammengefasst. Sie
unterstehen im Wesentlichen der allgemeinen Vereinssatzung.
Satzung Seite- 2 FC-1920 Thüngen e.V.
§ 4
Mitglieder, die dem Verein langjährig angehört haben oder sich besondere Verdienste um den
Verein erworben haben, können wie folgt geehrt werden:

1. Langjährige Mitgliedschaft
a) bei 10-jähriger aktiver Tätigkeit als Spieler oder als Vereinsausschuss-Mitglied kann die
Vereinsehrennadel in Silber verliehen werden,
b) bei 20-jähriger aktiver Tätigkeit oder bei 30-jahriger ununterbrochener Mitgliedschaft
und 10-jähriger aktiver Tätigkeit kann die Vereinsehrennadel in Gold verliehen werden,
c) bei 20-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft kann die Vereinsehrennadel in Silber
verliehen werden,
d) bei 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft kann die Vereinsehrennadel in Gold
verliehen werden,
e) bei 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden.
Mitglieder, die aus zwingenden Gründen den Verein gewechselt haben, müssen mindestens 2/3
der o. g. Zeiten ununterbrochen dem FC-1920 Thüngen e.V. angehört haben.
Die Auszeichnung soll in dem Jahr verliehen werden, in dem die Bedingungen erfüllt sind. Der
Jubilar erhält eine Urkunde. Die Mitgliedschaft wird erst ab dem 14. Lebensjahr an
gerechnet.

2. Verdienste um den Verein
a) Mitglieder oder Nichtmitglieder können die o. g. Auszeichnungen erhalten, wenn sie sich
derart um den Verein verdient gemacht haben, dass der Verein ohne deren Mithilfe die
gesetzten Ziele nicht erreicht hätte.
b) Ehrenvorsitzender kann werden, wer das entsprechende Amt langjährig verwaltet und sich
besondere Verdienste erworben hat.
Anträge auf Ehrungen kann jedes Vereinsmitglied stellen. Die Beschlüsse über die Ehrung
nimmt der Vereinsausschuss vor.
Bei Verdienste, die über diese Ehrenordnung hinausgehen, werden Anträge beim Landesverband
oder den dafür zuständigen Stellen gestellt.
Verwaltung und Kassenwesen
§ 5
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder,
den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den
Mieten, freiwilligen Spenden und dergleichen.
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§ 6
Zu Willenserklärungen, die den Verein in jeglicher Höhe belasten, ist die Zustimmung des
Vereinsausschusses erforderlich.
§ 7
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 8
Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft und dem Vereinsausschuss.
§ 9
Die Vorstandschaft bilden:
drei gleichberechtigte Vorstände, der Kassenwart und der Schriftführer.
Den Vereinsausschuss bilden:
Die drei gleichberechtigten Vorstände, der Kassenwart und Schriftführer, die Abteilungsleiter (die Zahl richtet sich jeweils nach den vorhandenen Abteilungen und ist von der Jahreshauptversammlung festzulegen), mindestens drei Beisitzer, der Zeug- und Platzwart und zwei
Revisoren. Der Vereinsausschuss kann aus fachlichen Gründen weitere Mitglieder in den
Vereinsausschuss berufen, die ebenfalls Sitz- und Stimmrecht haben.
§ 10
Die drei gleichberechtigten Vorstände haben das Recht jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu
nehmen. Die drei gleichberechtigten Vorstände haben die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen
und die Tagesordnung für die Versammlung festzulegen. Die Revisoren haben das Recht und
sind verpflichtet im laufenden Geschäftsjahr, unabhängig vom Jahresabschluss, Prüfungen der
Kassenbücher vorzunehmen.
§ 11
Die drei gleichberechtigten Vorstände, jeder für sich alleine, vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 12
Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und –leitung des Vereins nach innen und außen
zur Aufgabe. Er ist verpflichtet für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen, der
Satzungen und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Er ist berechtigt über
Erwerb, Belastung oder Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Vermögen mit
einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Der Vereinsausschuss kann auch selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten
unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zu Erledigung bringen.
§ 13
Der Vereinsausschuss ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder,
beschlussfähig.
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Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder außerordentlichen
Mitgliederversammlung offen.
Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterzeichnen.
§ 14
Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes
wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zu einstweiligen Geschäftsführung bis zur
nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
§ 15
Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüssen sind bindend. Der
Vereinsausschuss kann:
a) alle Angelegenheiten, auch solche über die er endgültig beschließen könnte, der Mitglieder-
versammlung unterbreiten,
b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.
§ 16
Die mit einem Ehrenamt betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte
Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
Eintritt, Austritt und Ausschluss
§ 17
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, Die Aufnahme erfolgt
nach Vorberatung und Beschluss des Vereinsausschusses. 2/3Stimmenmehrheit des
Vereinsausschusses sind für die Aufnahme eines Mitgliedes erforderlich.
§ 18
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Austritt ist nur zum Jahresende
möglich. Mit Eintreffen der Austrittserklärung entfallen, vorbehaltlich der Erfüllung der
Bestimmungen der Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Streichung aus
dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder trotz
erfolgter Mahnung drei Monate mit der Begleichung ihrer Beiträge im Rückstand sind
oder allen angefallenen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen
sind.
§ 19
Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
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§ 20
Der Ausschluss erfolgt:
a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung,
b) bei unehrenhaften Betragens, sowohl innerhalb aus auch außerhalb des Vereins oder bei
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) in leichten Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.
§ 21
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss bei 2/3
Mehrheit. Geben den Beschluss des Vereinsausschusses, der schriftlich zu erfolgen hat, steht
dem Betroffenen binnen 2 Wochen, gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an, das
Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann
endgültig. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In beiden Instanzen erfolgt die Abstimmung geheim.
§ 22
Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen
den Ausschließungsbeschluss in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend
Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder
§ 23
Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende
Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen
ist nicht statthaft. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Ämter und Funktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Für die
Ausübung der Vereinsämter und sonstiger Tätigkeiten für den Verein kann jedoch eine
angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Die Entscheidung
über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Geschäftsführende Vorstand. Er soll sich bei der
Entscheidung davon leiten lassen, die Anzahl der Begünstigten zu begrenzen sowie die
Haushaltslage des Vereins zu berücksichtigen.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als
ihre evtl. geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit diese
nachweisbar sind, zurückerhalten.
§ 24
Wählbar in den Vereinsausschuss sind alle Mitglieder.
§ 25
Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung
der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der Bestätigung durch
diMilidlDiAflöiAbilkii
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§ 26
Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag, der von der Vereinsversammlung beschlossen wurde, zu
bezahlen.
§ 27
Der Monatsbeitrag kann in jeder Vereinsversammlung geändert und somit dem Lebensstandard
der Zeit angepasst werden. Ein Erlass des Beitrages kann nur in besonderen Fällen durch den
Vereinsausschuss (z.B. Wehrpflicht etc.) erfolgen.
Versammlungen und Geschäftsjahr
Als satzungsgemäße Versammlungen gelten:
a) eine ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung
b) eine außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 29
Die ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet jeweils im Frühjahr statt. Das
Vereinsjahr schließt mit dem 31.12. jeden Jahres.
§ 30
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vereinsausschusses statt
oder wenn 1/5 der Mitglieder mit Namensunterschrift, unter Angabe der Gründe und des
Zweckes, dies beantragt. Ort und Zeit der ordentlichen Jahreshauptversammlung und der
außerordentlichen Mitgliederversammlung sind durch die Tagespresse sowie durch Anschlag im
Vereinslokal und durch Ortsanschlag mindestens eine Woche (7 Tage) bekannt zu machen.
§ 31
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahreshauptversammlung sind schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind vor
Beginn der jeweiligen Versammlung schriftlich zu beantragen und bedürfen auch einer einfachen
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 32
In der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist:
a) von der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahr zu berichten und
Rechnung zu legen,
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b) Neuwahl des Vereinsausschusses ist alle zwei Jahre vorzunehmen.
Für die Gültigkeit der Wahl der drei gleichberechtigten Vorstände müssen die Gewählten
mindestens 50% und 1 Stimme der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen. Ist durch
Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht
erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.
§ 33
In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur erledigt werden:
a) Ersatzwahlen für die Vorstandschaft und den Vereinsausschuss während des Vereinsjahres,
b) Satzungsänderung
c) Auflösung des Vereins
d) Auflösung einer Vereinsabteilung
Über die vorstehenden aufgeführten Punkte a-d kann auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes
Beschluss gefasst werden.
§ 34
Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller
Abteilungen.
§ 35
Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
§ 36
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, in der 4/5
der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt
eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Es genügt dann die einfache Mehrheit zur Beschlussfassung.
§ 37
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Marktgemeinde Thüngen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige Zwecke, oder zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Schlussbestimmung
§ 38
Diese Satzung tritt nach Genehmigung der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung von Mai 2019 in Kraft.

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