Vereinssatzung

Vereinssatzung

des FC-1920 Thüngen e.V. in Thüngen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Fußball-Club 1920 Thüngen e.V. mit Sitz in Thüngen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sport- und Turnwesens, insbesondere das Fußballspiel, Förderung der Jugend, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Faschings und Karnevals sowie die Förderung kulturellen Brauchtums.

Erreichung der Vereinszwecke:

a) Abhaltung von geordneten Sport-, Turn- und Spielübungen für Schüler, Jugendliche und Erwachsene

b) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, verwirklicht durch Faschingsumzüge,
Prunksitzungen und Theateraufführungen

c) Schaffung geeigneter Anlagen zur Durchführung des Sport-, Turn- und Spielbetriebes

d) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen

e) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Organisatoren

f) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband e.V. und zu den Fachverbänden

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

3.2 Der Verein besteht aus:

1. Ordentlichen Mitgliedern (ab vollendetem 18. Lebensjahr)

2. Jugendlichen (vom 14. bis 18. Lebensjahr)

3. Kindern (unter 14 Jahren)

3.3 Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte gleich welchen Geschlechtes werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich, turnerisch oder kulturell betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die in keiner Abteilung aktiv tätig sind.

3.4. Eintritt

Mitglied des FC-1920 Thüngen e.V. kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält durch die Abbuchung des Beitrags die

Bestätigung seiner Mitgliedschaft.

3.5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

3.5.1 Austritt

Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Mit Eintreffen der Austrittserklärung entfallen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter schriftlicher Mahnung drei Monate (gerechnet vom Zeitpunkt des Einzugs der Beiträge an) mit der Begleichung ihrer Beiträge im Rückstand sind oder allen angefallenen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind.

Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

3.5.2 Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt:

a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung

b) bei unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

c) in leichten Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen

Der Ausschluss entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss bei 2/3 Mehrheit. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses, der schriftlich zu erfolgen hat, steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen, gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an, das Einspruchsrecht zur Jahreshauptversammlung (= ordentliche Mitgliederversammlung) oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig. In allen Instanzen erfolgt die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitgliedes geheim und mit einfacher Mehrheit.

Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss in der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

3.6 Pflichten, Beiträge und Rechte der Mitglieder

3.6.1 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten; der Ausschuss kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.

Die Beiträge erfolgen bargeldlos über ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat.

Der Jahresbeitrag kann in jeder Jahreshauptversammlung in der Beitragsordnung geändert und somit dem Lebensstandard der Zeit angepasst werden.

3.6.2 Arbeitsstunden

Jedes aktive Mitglied ab 16 Jahren ist zudem verpflichtet, jedes Kalenderjahr Arbeitsstunden nach Vorgaben der Vorstandschaft abzuleisten. Für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde ist zu Beginn des darauffolgenden Jahres ein Ersatzbetrag zu leisten. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Ersatzbetrags wird durch die Jahreshauptversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.

3.6.3 Alle Beiträge und Leistungen, die die Mitglieder erbringen müssen, sind in der Beitragsordnung festgehalten, die von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.

3.6.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern

b) sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein oder sein Ansehen zu schädigen

c) die Bestimmungen der Satzung und der Beitragsordnung, sonstige Ordnungsbestimmungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins und der Fachverbände einzuhalten.

3.6.5 Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beratende und beschließende Stimme.

3.6.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Personen haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen.

Die Ämter und Funktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Für die Ausübung der Vereinsämter und sonstiger Tätigkeiten für den Verein kann jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Er soll sich bei der Entscheidung davon leiten lassen, die Anzahl der Begünstigten zu begrenzen sowie die Haushaltslage des Vereins zu berücksichtigen.

3.6.7 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit diese nachweisbar sind, zurückerhalten.  

3.6.8 Alle ordentlichen Mitglieder sind in den Vereinsausschuss wählbar.

3.7. Ehrungen

Mitglieder, die dem Verein langjährig angehört haben oder sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können wie folgt geehrt werden:

3.7.1 Langjährige Mitgliedschaft

a) bei 10-jähriger aktiver Tätigkeit als Spieler oder als Vereinsausschuss-Mitglied kann die Vereinsehrennadel in Silber verliehen werden,

b) bei 20-jähriger aktiver Tätigkeit oder bei 30-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft und 10-jähriger aktiver Tätigkeit kann die Vereinsehrennadel in Gold verliehen werden,

c) bei 20-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft kann die Vereinsehrennadel in Silber verliehen werden,

d) bei 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft kann die Vereinsehrennadel in Gold verliehen werden,

e) bei 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Der Jubilar erhält eine Urkunde. Die Mitgliedschaft wird erst ab dem 14. Lebensjahr angerechnet.

  
3.7.2 Verdienste um den Verein

a) Mitglieder oder Nichtmitglieder können die o. g. Auszeichnungen erhalten, wenn sie sich derart um den Verein verdient gemacht haben, dass der Verein ohne deren Mithilfe die gesetzten Ziele nicht erreicht hätte.

b) Ehrenvorsitzender kann werden, wer das entsprechende Amt langjährig verwaltet und sich besondere Verdienste erworben hat.

Anträge auf Ehrungen kann jedes Vereinsmitglied stellen. Die Beschlüsse über die Ehrung nimmt der Vereinsausschuss vor.

Bei Verdiensten, die über diese Ehrenordnung hinausgehen, werden Anträge beim Landesverband oder den dafür zuständigen Stellen gestellt.

§ 4 Kassenwesen und Verwaltung

4.1 Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den Mieten, freiwilligen Spenden und dergleichen.

Zu Willenserklärungen, die den Verein in jeglicher Höhe belasten, ist die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich.

4.2 Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.

4.3 Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft und dem Vereinsausschuss.

4.3.1 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft bilden drei gleichberechtigte Vorstände, der Kassier und der Schriftführer.

Die drei gleichberechtigten Vorstände haben das Recht jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen. Die drei gleichberechtigten Vorstände haben die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlung festzulegen.

Die Revisoren haben das Recht und sind verpflichtet im laufenden Geschäftsjahr, unabhängig vom Jahresabschluss, Prüfungen der Kassenbücher vorzunehmen.

Die drei gleichberechtigten Vorstände, jeder für sich alleine, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.3.2 Der Vereinsausschuss

Den Vereinsausschuss bilden die drei gleichberechtigten Vorstände, der Kassier und Schriftführer, die Abteilungsleiter (die Zahl richtet sich jeweils nach den vorhandenen Abteilungen) und mindestens drei Beisitzer. Der Vereinsausschuss kann aus fachlichen Gründen weitere Mitglieder in den Vereinsausschuss berufen, die ebenfalls Sitz- und Stimmrecht haben.

Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und –leitung des Vereins nach innen und außen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen und der Satzung Sorge zu tragen. Er ist berechtigt über Erwerb, Belastung oder Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Vermögen mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

Der Vereinsausschuss kann auch selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen.

Der Vereinsausschuss ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder, beschlussfähig.

Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung offen.

Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren.

Im Fall des Ausscheidens eines Ausschussmitgliedes können die verbleibenden Ausschussmitglieder für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Ausschussmitgliedes ein Ersatzmitglied bestellen. Dies kann auch im Rahmen einer Personalunion erfolgen.

Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Jahreshauptversammlung zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind bindend. Der Vereinsausschuss kann:

a) alle Angelegenheiten, auch solche über die er endgültig beschließen könnte, der Jahreshauptversammlung unterbreiten

b) jederzeit die Einberufung einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

4.4 Bildung von Abteilungen

Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden.

§ 5 Versammlungen und Geschäftsjahr

5.1 Als satzungsgemäße Versammlungen gelten:

a) eine ordentliche Mitgliederversammlung (=Jahreshauptversammlung)

b) eine außerordentliche Mitgliederversammlung

5.2 Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt.

5.3 Ort und Zeit der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitglieder-versammlung sind auf der Homepage des Vereins und der Marktgemeinde Thüngen, im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen und durch Anschlag im Vereinslokal mindestens eine Woche (7 Tage) unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu machen.

5.4 Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im Frühjahr statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem 31.12. jeden Jahres.

5.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vereinsausschusses statt oder wenn 1/5 der Mitglieder mit Namensunterschrift, unter Angabe der Gründe und des Zweckes, dies beantragt.

5.6 Die Beschlüsse und Wahlen der Jahreshauptversammlung sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können durch ein ordentliches Mitglied vier Wochen vor der jeweiligen Versammlung schriftlich beantragt werden und bedürfen auch einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.7 In der Jahreshauptversammlung ist:

a) von der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahr zu berichten und Rechnung zu legen,

b) die Neuwahl des Vereinsausschusses alle zwei Jahre vorzunehmen.
Für die Gültigkeit der Wahl müssen die Gewählten mindestens 50% und 1 Stimme der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.

Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen gewählt und in der Jahreshauptversammlung bestätigt.

5.8 In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können insbesondere erledigt werden:

  1. Ersatzwahlen für die Vorstandschaft und den Vereinsausschuss während des

Vereinsjahres

  • Satzungsänderung
  • Auflösung des Vereins
  • Auflösung einer Vereinsabteilung
  • Ausschluss eines Mitglieds

Über die vorstehenden aufgeführten Punkte kann auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes Beschluss gefasst werden.

§ 6 Datenschutz

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen der automatisierten Verarbeitung die folgenden Daten:

Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Geburtsdatum, Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten.

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet.

Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

§ 7 Auflösung des Vereins

7.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Es genügt dann die einfache Mehrheit zur Beschlussfassung.

7.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Thüngen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke, oder zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 8 Satzungsänderungskompetenz des Vorstandes

Redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes (hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit) oder des Finanzamtes (hinsichtlich der Steuerbegünstigung) (oder des Dachverbandes) erforderlich werden, kann der Vorstand selbst vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

§ 9 Satzungsbeschluss 

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11. April 2025 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen des Vereines treten damit außer Kraft.

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